Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (ALZB)

Alu Gruppe GmbH · Dopheide 10 · 49451 Holdorf · HRB 220785 AG Oldenburg · Stand: April 2026

I. Geltung

Die nachstehenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „ALZB“) der Alu Gruppe GmbH, Dopheide 10, 49451 Holdorf (nachfolgend „Verkäuferin“) gelten für sämtliche Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Verkäuferin erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen, sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Angebot und Vertragsabschluss

Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware zustande. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag.

Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen Informationsmaterialien stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar. Änderungen, die dem Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Mitarbeiter ohne Geschäftsführungs- oder Prokura-Befugnis sind nicht berechtigt, mündliche Abweichungen zu vereinbaren.

III. Preise

Preise verstehen sich in Euro ab Lager/Werk zuzüglich Verpackung, Fracht, gesetzlicher Mehrwertsteuer und öffentlicher Abgaben. Steigt der Preis für Aluminium-Rohstoffe an der London Metal Exchange (LME) nach Vertragsschluss um mehr als 5 %, ist die Verkäuferin berechtigt, nach Ablauf einer Frist von vier Wochen den Preis in demselben prozentualen Umfang anzupassen.

Kanal- und Ladestraßengebühren trägt der Auftraggeber.

IV. Lieferung und Lieferzeit

Lieferungen erfolgen ab Werk nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung. Die Lieferverpflichtung der Verkäuferin steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen der Lieferung, die durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Pandemien, Betriebsstörungen, Rohstoffknappheit, behördliche Maßnahmen) verursacht werden. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung. Wird die Abnahme dadurch für den Auftraggeber unzumutbar, steht ihm ein Rücktrittsrecht zu.

Bei Annahmeverzug des Auftraggebers ist die Verkäuferin berechtigt, pauschal 5 % des vereinbarten Nettobetrages als Aufwandsentschädigung zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten; dem Auftraggeber steht der Nachweis eines geringeren Schadens offen.

Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor Klarstellung aller Ausführungsdetails und Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber zu erfüllenden Vorleistungen.

Bei Holschuld ist die Lieferfrist gewahrt, wenn die Versandbereitschaft rechtzeitig mitgeteilt wurde. Bei Bringschuld ist der Wareneingang beim Auftraggeber maßgeblich.

Hat die Verkäuferin einen Termin zugesichert, so hat der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf kann er innerhalb von zwei Wochen erklären, ob er die Lieferung weiterhin wünscht oder vom Vertrag zurücktritt.

Soweit der Verkäuferin kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, sind Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener oder verspäteter Lieferung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, maximal jedoch auf 10 % des Warenwertes.

Ist keine Lieferfrist vereinbart, ist die Verkäuferin berechtigt, sofort zu leisten, und verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss zu liefern.

V. Güten, Maße, Gewichte und Abnahme

Güten und Maße bestimmen sich nach den einschlägigen DIN-Normen oder Werkstoffblättern. Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.

Für die Gewichtsermittlung ist die Verwiegung durch die Verkäuferin oder ihre Vorlieferanten maßgeblich. Bei geschlossenen Paletten gelten die vom Lieferwerk ermittelten Gewichte. Branchenübliche Über- oder Unterlieferungen bis 20 % sind zulässig.

Ist eine Abnahme vertraglich vorgesehen, erfolgt sie unverzüglich nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Die Kosten persönlicher Abnahmen trägt der Auftraggeber. Unterbleibt die Abnahme, kann die Verkäuferin auch ohne Abnahme versenden.

VI. Versand und Gefahrübergang

Verpackung, Versandweg und Transportmittel stehen im Ermessen der Verkäuferin. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen mit der Versendung beauftragten Dritten auf den Auftraggeber über.

Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft über. Lagerkosten ab Gefahrübergang trägt der Auftraggeber; bei Lagerung bei der Verkäuferin betragen sie pauschal 0,25 % des Rechnungsbetrages pro angefangener Woche.

Die Ware wird unverpackt und ohne Korrosionsschutz geliefert. Handelsübliche Verpackung erfolgt gegen Berechnung.

Bei fortlaufender Auslieferung sind die Abrufe in annähernd gleichen Teilmengen vorzunehmen. Wird die vereinbarte Vertragsmenge überschritten, ist die Verkäuferin berechtigt, den Überschuss zu den jeweils aktuellen Preisen zu berechnen.

Verlangt der Auftraggeber eine Lieferverzögerung, ist die Verkäuferin berechtigt, 5 % des vereinbarten Nettopreises zusätzlich zu berechnen.

Ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich, steht der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung ihrer Erteilung. Wird sie nicht innerhalb von 12 Monaten erteilt, wird der Vertrag unwirksam; Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

VII. Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

Rechnungsbeträge sind netto innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht Abweichendes vereinbart ist. Maßgeblich für den Zahlungszeitpunkt ist der Eingang bei der Verkäuferin.

Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB ohne vorherige Mahnung. Die Verkäuferin kann weitere Lieferungen gegen Vorkasse ausführen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers wesentlich verschlechtert haben.

Die Verkäuferin hat Anspruch auf branchenübliche Sicherheiten für ihre Forderungen.

Die Verkäuferin darf mit sämtlichen Gegenforderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung aufrechnen. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit werden sämtliche Forderungen sofort fällig. Weitere Lieferungen erfolgen nur Zug um Zug gegen Zahlung.

VIII. Kreditwürdigkeit des Auftraggebers

Voraussetzung der Lieferverpflichtung ist die unbedingte Kreditwürdigkeit des Auftraggebers. Bei Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag oder Zahlungsverzug trotz Mahnung ist die Verkäuferin berechtigt, Lieferungen zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt ist.

In diesen Fällen werden alle Forderungen sofort fällig. Die Verkäuferin ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung die angeforderte Sicherheit nicht erbringt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Die Verkäuferin behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Zahlungen berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, hat sich aber dabei das Eigentum der Verkäuferin vorzubehalten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

Bei Verarbeitung erwirbt die Verkäuferin unmittelbar (Mit-)Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Künftiges (Mit-)Eigentum tritt der Auftraggeber bereits jetzt an die Verkäuferin ab.

Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin ermächtigt ihn widerruflich, diese Forderungen einzuziehen; im Verwertungsfall kann die Ermächtigung widerrufen werden.

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, hat der Auftraggeber auf das Eigentum der Verkäuferin hinzuweisen und diese unverzüglich zu informieren. Daraus entstehende Kosten trägt der Auftraggeber.

Die Verfügungsberechtigung erlischt, wenn der Auftraggeber mit mehr als 15 % der Gesamtforderung länger als eine Woche in Verzug gerät oder Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit entstehen. Die Verkäuferin ist dann berechtigt, ihr Eigentum in Besitz zu nehmen, das Betriebsgelände des Auftraggebers zu betreten und die Ware unter Anrechnung auf den Kaufpreis freihändig zu veräußern, zu versteigern oder sonst zu verwerten.

Die Verkäuferin gibt Sicherheiten frei, soweit deren Wert die gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

X. Gewährleistung und Sachmängel

Maßgeblich für die vertragsgemäße Beschaffenheit ist der Zeitpunkt des Verlassens des Lieferwerks oder Lagers.

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten als genehmigt, wenn nicht unverzüglich schriftlich gerügt wird. Bei sonstigen Mängeln gilt die Ware als genehmigt, wenn die Rüge nicht unverzüglich nach Entdeckung erfolgt.

Bei berechtigten Mängelrügen beseitigt die Verkäuferin den Mangel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile gehen in ihr Eigentum über. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber den Liefergegenstand ohne Zustimmung der Verkäuferin ändert und dadurch die Mängelbeseitigung unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.

Deklassierte Ware (II. Wahl) wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Mehr- oder Mindermengen bis 20 % können nicht beanstandet werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw. Übergabe der Ware.

XI. Haftung und Verjährung

Die Verkäuferin haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen haftet sie nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere die rechtzeitige Lieferung, die Freiheit von funktionsbeeinträchtigenden Sachmängeln sowie der Schutz von Leben, Körper und Eigentum vor erheblichen Schäden.

Soweit die Verkäuferin auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Mittelbare Schäden sind nur zu ersetzen, wenn sie typischerweise zu erwarten sind.

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

Unberührt bleibt die Haftung bei Vorsatz, Übernahme von Garantien, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Zeichnungen, Entwürfe und Muster der Verkäuferin bleiben ihr Eigentum. Dem Auftraggeber werden ausschließliche Nutzungsrechte ohne Weitergabe- oder Herausgaberecht an Dritte eingeräumt.

Die Verkäuferin erbringt ihre Leistung frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter im Land des Lieferorts. Werden insoweit Ansprüche gegen den Auftraggeber erhoben, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ein Nutzungsrecht erwirken oder Ersatz liefern. Ist beides nicht möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber die Verkäuferin unverzüglich unterrichtet, die Verletzung nicht anerkennt und ihr alle Abwehrmaßnahmen vorbehält.

Ansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber die Verletzung zu vertreten hat oder sie durch seine Vorgaben oder eine unvorhersehbare Anwendung bzw. Änderung verursacht wird.

Bei Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen zu Sachmängeln sinngemäß. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

XIII. Schlussbestimmungen

Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten nach Wahl der Verkäuferin das für den Sitz der Verkäuferin in 49451 Holdorf sachlich zuständige Gericht oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist ausschließlicher Gerichtsstand ihr Sitz.

Die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Erfüllungsort ist 49451 Holdorf.